Seit Mai 2026 ist es in Kraft: Das Bundestariftreuegesetz (BTTG). Es betrifft Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge des Bundes bewerben und gilt für Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes bei einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Das BTTG erfasst nicht Lieferverträge, verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge sowie bis 2032 eingeleitete Aufträge zur Deckung des Bedarfs der Bundeswehr. Wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge oder Konzessionen unterhalb der europarechtlichen Schwellenwerte liegt, gilt das Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Außerdem gilt es auch für bestimmte Direktvergaben.
Im neuen BTTG müssen Unternehmen den Beschäftigten bestimmte tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren, wenn sie öffentliche Aufträge des Bundes ausführen („Tariftreueversprechen“). Diese werden in einer separaten Rechtsverordnung festgelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands durch Rechtsverordnung festlegen, dass die Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags für die Ausführung öffentlicher Aufträge gelten soll.
Unter die Arbeitsbedingungen fallen:
Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen: Die Arbeitsbedingungen nach Nummer 2 und 3 dürfen nicht für Aufträge festgesetzt werden, deren Dauer auf nicht mehr als zwei Monaten vereinbart oder geschätzt worden ist.
Als Konsequenz aus dem BTTG ergibt sich, dass Auftraggeber des Bundes ihren Auftragnehmern als Vertragsbedingung verbindlich vorgeben müssen, dass diese ihren Beschäftigten für die Vertragsdauer mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die per Rechtsverordnung festgesetzt wurden. Die Auftragnehmer des Bundes sind dann wiederum verpflichtet, ihren Beschäftigten für die vertragliche Dauer mindestens die einschlägigen in der Rechtsverordnung festgesetzten Bedingungen zu gewähren. Ein Verzicht der Beschäftigten ist nicht möglich.
Arbeitgeber müssen Beschäftigte schriftlich oder in Textform spätestens am 15. Tag des Folgemonats nach dem ersten Einsatz über den Tariftreue-Anspruch informieren.
Werden bei der Ausführung Nach- oder Verleihunternehmen eingesetzt, muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass auch diese die tariflichen Mindestarbeitsbedingungen einhalten. Kommen Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht ausreichend nach, haften sie für die Lohnansprüche der Beschäftigten wie ein selbstschuldnerischer Bürge, das heißt: Auftragnehmer haften unmittelbar für Verpflichtungen von Nach- oder Verleihunternehmen. Das gilt nur dann nicht, wenn es um Zuliefererunternehmen geht, deren Tätigkeit nicht in direktem Zusammenhang mit der eigentlichen Auftragsausführung steht.
Dass die tariflichen Mindestarbeitsbedingungen eingehalten wurden, müssen die Unternehmen dokumentieren: etwa durch Lohnabrechnungen oder mit Arbeitsaufzeichnungen. Diese Nachweispflicht entfällt, wenn der Auftragnehmer ein entsprechendes Zertifikat einer in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorlegen kann. Außerdem darf über das Vermögen des Nachunternehmers noch kein Insolvenzverfahren eröffnet sein. Die Details zur Präqualifizierung sollen ebenfalls durch eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums festgelegt werden. Kontrolliert wird die Einhaltunfg der tariflichen Mindestbedingungen durch die „Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung“, die neu eingerichtet wird.
Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus dem Tariftreueversprechen oder gegen Nachweispflichten, drohen erhebliche Konsequenzen: So sind Vertragsstrafen bis zu 1 Prozent des Auftragswerts (bei wiederholten Verstößen bis zu 10 Prozent), außerordentliche Kündigung des Vertrags, Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren für bis zu drei Jahre, sowie die Eintragung des Verstoßes in das Wettbewerbsregister mögliche Folgen.
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